Häufige Fragen (FAQ)

1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Pflegehilfsmittel zu erhalten?

Voraussetzung für den Anspruch auf Kostenübernahme von Pflegehilfsmitteln ist eine Pflegeeinstufung (Pflegegrad 1-5) der pflegebedürftigen Person. Außerdem muss die Pflege im häuslichen Umfeld erfolgen und von einer Privatperson übernommen werden.

 

2. Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Pflegehilfsmittel?

Ja, sofern die definierten Voraussetzungen vorliegen, haben Versicherte gemäß §78 Abs. 1 in Verbindung mit §40 Abs. 2 SGB XI einen gesetzlichen Erstattungsanspruch auf für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel von bis zu 40 Euro im Monat.

 

3. Welche Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse erstattet?

Von der Pflegekasse wird der Bezug von für den Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln im Wert von maximal 40 Euro pro Monat erstattet. Zu den Produkten zählen: Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Hände- und Flächendesinfektionsmittel, Mundschutz und Schutzschürzen. Für andere Produkte (z. B. Inkontinenzmittel) ist eine Kostenübernahme nur über die Krankenversicherung möglich.

 

4. Ist ein Wechsel zwischen den einzelnen Boxen/Produkten möglich?

Ja. Eine Änderung ist jeden Monat problemlos möglich. Eine einfache Mitteilung an uns genügt.

 

5. Kann der Bezug einer Pflegebox für ein oder mehrere Monate pausiert werden?

Ja. Ein Pausieren ist problemlos möglich. Eine einfache Mitteilung an uns genügt.

 

6. Haben Privatpatienten und Beihilfeberechtigte auch Anspruch auf die Pflegehilfsmittel?

Ja. Auch privat Versicherte Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Sie können die entsprechenden Rechnungen (auch von Tuana-Pflegebox) bei ihrer Versicherung zur Erstattung einreichen. Bei Beihilfeberechtigten tragen sowohl die private Pflegepflichtversicherung als auch die Beihilfestelle jeweils 50% der Leistung.
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